Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.02.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 2, (1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.

  1. Absatz 2,Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.