Absatz 2,Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.
Fernsprechentgeltzuschussverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001,
Paragraph 2
21.02.2001
31.12.2001
Paragraph 2, (1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.