Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a,

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDie Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, geregelt.
  2. Absatz 2Personen im Sinne der Ziffer eins bis 6 des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG, die in der im Paragraph 500, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40016483