Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001,
Paragraph 9
07.02.2001
Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.