Kurztitel

Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.02.2001

Außerkrafttretensdatum

07.05.2013

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden “Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden “Direktor”).
  2. Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen insbesondere hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
    1. Ziffer eins
      der methodischen, inhaltlichen und zeitlichen Gestaltung von Lehrgängen;
    2. Ziffer 2
      der Einführung neuer Lehrgänge;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen;
    4. Ziffer 4
      der Förderung der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
    1. Ziffer eins
      bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters;
    2. Ziffer 2
      bei der Erlassung von Verordnungen, die den Zugang zur Ausbildung und die Durchführung einzelner Lehrgänge, Seminare und Schulungen regeln.
  4. Absatz 4,Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
    1. Ziffer eins
      bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
    2. Ziffer 2
      bei der Bestellung und Abberufung der administrativen Leitung der Akademie und der hauptberuflich Vortragenden;
    3. Ziffer 3
      in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.