Absatz eins,Schwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente
- Ziffer einsbei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
- Ziffer 2bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.