Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusatzrente für Schwerversehrte.

Paragraph 205 a,

  1. Absatz eins,Schwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente
    1. Ziffer eins
      bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
    2. Ziffer 2
      bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
    ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
  2. Absatz 2,Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016392