Absatz eins,Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
- Ziffer einsden Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
- Ziffer 2
- Litera adas Taxi-Gewerbe,
- Litera bdas mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
- Litera cdas mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, genannt).