Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Text

Abschnitt römisch fünf
Fahrkarten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen. Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels Fahrscheinentwerter zu markieren.
  2. Absatz 2,Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.