Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
Paragraph 19
19.01.2001
Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum halben Regelbeförderungspreis befördert.