Absatz eins,Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben.
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
Paragraph 12
19.01.2001