Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmens verunreinigen, eine festgesetzte Reinigungsgebühr einzuheben.
  2. Absatz 2,Weiters ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände des Verkehrsunternehmes schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben.