Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Text

Paragraph 11,

Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.