Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
Paragraph 11
19.01.2001
Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Schäden, die durch Außerachtlassen dieser Vorsichtsmaßnahme eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.