Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,
Paragraph 7
19.01.2001
Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.