Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 3

Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen

  1. Absatz einsAuf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung, eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.
  2. Absatz 2Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgendes zur Verfügung:
    1. Litera a
      eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und
    2. Litera b
      eine Abschrift der Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder einer sonstigen Anordnung, die bewirkt, daß die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf.
  4. Absatz 4Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden,
    1. Litera a
      wenn der Urteilsstaat dies genehmigt; zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlaß geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmaßes ausgeschlossen wäre;
    2. Litera b
      wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen.
  6. Absatz 6Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß er die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen nicht übernehmen wird.

Schlagworte

Ausweisungsanordnung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20001143

Dokumentnummer

NOR40015997