Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 2

Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind

  1. Absatz einsVersucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen, indem er in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er die Sanktion verbüßt hat, so kann der Urteilsstaat die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen.
  2. Absatz 2Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, daß sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden.
  3. Absatz 3Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20001143

Dokumentnummer

NOR40015996