Absatz eins,War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 92, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.