Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 177,

  1. Absatz eins,Mit Zustimmung des Ober-Staatsanwaltes kann das Disciplinargericht ohne vorläufige Vernehmung des Beschuldigten und ohne Fassung eines besonderen auf Einleitung der Disciplinaruntersuchung lautenden Beschlusses sofort mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung und mit der unmittelbaren Ladung des beschuldigten Notars zu dieser Verhandlung vorgehen.
  2. Absatz 2,Gegen diese Anordnung steht dem Notare eine Beschwerde nicht zu.

Schlagworte

Disziplinargericht, Disziplinaruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015856