Absatz eins,Von der Mitwirkung an Verhandlungen und Beschlußfassungen der Notariatskammer und des Ständigen Ausschusses sind ausgeschlossen:
- Ziffer einsein Mitglied, bei dem ein in Paragraph 127, Absatz 3, genannter Grund vorliegt,
- Ziffer 2ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, daß es sich um Wahrnehmungen anläßlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt, und
- Ziffer 3der Untersuchungskommissär.