Absatz eins,Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.
Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1982,
BG
Paragraph 161
01.01.1983
31.12.2009
NO
27/02 Notare
15.04.2020
10001677
NOR40015840