Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Liegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten zur Last, die miteinander im Zusammenhang stehen, so obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten dem Disziplinargericht, das, soweit im Paragraph 158, Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen hat.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes und der Notariatskammer richtet sich nach dem Amtssitz des beschuldigten Notars oder dem Dienstort des beschuldigten Notariatskandidaten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015836