Absatz eins,Ein Notar oder Notariatskandidat,
- Ziffer einsder schuldhaft eine ihm in diesem Gesetz oder in einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegte Pflicht verletzt (Berufspflichtverletzung) oder
- Ziffer 2dessen schuldhaftes Verhalten geeignet ist, die Ehre oder Würde seines Standes zu beeinträchtigen,
begeht eine Standespflichtverletzung.