Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140 c

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 140 c,

  1. Absatz eins,Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)” dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.
  2. Absatz 2,Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Absatz eins, genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
    1. Litera a
      bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und
    2. Litera b
      zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden
    zu übermitteln.

Schlagworte

Vorname, Erbteilsverzichtsverträge

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015803