Absatz eins,Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar
- Ziffer einsBescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten sowie Bescheide des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz beim Oberlandesgerichtspräsidenten;
- Ziffer 2Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten, wenn er als erste Instanz entschieden oder wenn er im Rechtszug einen der in Ziffer eins, genannten Bescheide abgeändert hat, beim Bundesministerium für Justiz.