Absatz eins,Der Notariatskandidat ist von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen,
- Litera awenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach Paragraph 117, Absatz 4, angezeigt wird,
- Litera bwenn die Notariatskammer in Ausübung ihrer Überwachungspflicht nach Paragraph 118, Absatz 4, feststellt, daß der Notariatskandidat nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verwendet wird,
- Litera cwenn er die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
- Litera dwenn er die freie Vermögensverwaltung verliert,
- Litera ewenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat,
- Litera fwenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- Litera gwenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat dauernd unfähig ist (Paragraphen 183, 185,),
- Litera hwenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (Paragraph 158, Absatz 3,) verurteilt worden ist,
- Litera iwenn er eine fünfjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben, oder wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin auch die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben,
- Litera jim Fall des Paragraph 119, Absatz 4, mit dem Ende der Substitution,
- Litera kwenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nach Paragraph 117 a, Absatz 2, oder 3 nicht gegeben gewesen sind.