Absatz eins,Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
BG
Paragraph 89 b
01.11.1993
30.06.2008
NO
27/02 Notare
k) Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben
15.04.2020
10001677
NOR40015742