Absatz einsUeber die Bekanntmachung ist der ersuchenden Partei, und wenn die Gegenpartei es verlangt, auch dieser eine Beurkundung in Urschrift zu ertheilen. In der Beurkundung müssen die Namen beider Parteien, der wörtliche Inhalt, Tag, Monat und Jahr, und wenn nöthig, auch die Stunde der Bekanntmachung enthalten sein. Die von der Gegenpartei ertheilte Antwort darf in die Beurkundung nur aufgenommen werden, wenn dieselbe in das Protokoll aufgenommen wurde. (Paragraph 83,)