Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
Beurkundung von Thatsachen und Erklärungen.
§. 76. (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:Paragraph 76, (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu ertheilen:
über die Uebereinstimmung von Abschriften mit Urkunden (Vidimirung);
über die Richtigkeit von Uebersetzungen;
über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
über den Zeitpunct der Vorweisung von Urkunden;
über das Leben von Personen;
über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
über Beratungen und Beschlüsse;
über Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren;
über andere thatsächliche Vorgänge;
über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden §§. 77-90 gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden kommt diesen Beurkundungen dann zu, wenn dieselben mit Beobachtung der für die Ertheilung jeder derselben in den folgenden Paragraphen 77 -, 90, gegebenen Vorschriften aufgenommen und ertheilt worden sind.
Schlagworte
Tatsache, Übereinstimmung, Übersetzung, Zeitpunkt, Erteilung