Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75/1871
BG
Paragraph 64
14.09.1871
NO
27/02 Notare
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Muß im Sinne des ersten Absatzes des vorhergehenden Paragraphen ein Dolmetsch beigezogen werden, so hat der Notar die Willensmeinung der Partei durch den beigezogenen Dolmetsch zu erforschen, hiernach den Notariatsact in einer der Landessprachen abzufassen und den Aufsatz der Partei durch den Dolmetsch übersetzen zu lassen. Auf Verlangen einer Partei ist durch den Dolmetsch eine Uebersetzung des Actes in die fremde Sprache der Partei zu verfassen und dem Notariatsacte beizuheften.
Notariatsakt, Akt, Übersetzung
15.04.2020
10001677
NOR40015713