Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Text
§. 61. (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe.Paragraph 61, (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe.
(2)Absatz 2,Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Zeichensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 60,, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.