Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Aktszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und dem Notar persönlich bekannt sein, oder es muß ihre Identität auf die im Paragraph 55, Absatz eins, beschriebene Art bestätigt werden.
  2. Absatz 2Die Actszeugen müssen außer dem im Paragraph 65, bezeichneten Falle die Sprache verstehen, in welcher der Act aufgenommen wird, und wenigstens Einer derselben muß lesen und schreiben können.
  3. Absatz 3Ausgeschlossen von der Mitwirkung als Actszeugen sind:
    1. Litera a
      Diejenigen, welche nach ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit ein Zeugniß abzugeben unvermögend sind;
    2. Litera b
      diejenigen Personen, welchen entweder selbst ein Vortheil aus dem Acte zugedacht ist, oder die mit einer bei dem Acte betheiligten oder darin begünstigten Person oder mit dem Notare in einem der im Paragraph 33, bezeichneten Verhältnisse stehen.

Schlagworte

Aktszeuge, Akt, Zeugnis, Vorteil, Körperbeschaffenheit

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015706