Absatz 2,Der Notar hat die Urkunde am Schluß zu unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind ein Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar beizufügen und sein Amtssiegel beizudrücken.
Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
BG
Paragraph 47
01.08.1989
30.06.2007
NO
27/02 Notare
Paragraph 47, (1) Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.
Beteiligter
15.04.2020
10001677
NOR40015696