Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75/1871
BG
Paragraph 38
14.09.1871
NO
27/02 Notare
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Der Notar haftet dafür, daß Alles, was in einer Notariatsurkunde als in seiner Gegenwart geschehen, angeführt ist, auch wirklich in seiner Gegenwart und in der angegebenen Weise sich ereignet habe, und er ist für jede, auch blos aus Versehen begangene Unrichtigkeit verantwortlich.
15.04.2020
10001677
NOR40015687