Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75/1871
BG
Paragraph 36,
14.09.1871
NO
27/02 Notare
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Findet der Notar wegen Mangels der nöthigen Vollmacht oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Berechtigung der Partei zu dem in Frage stehenden Geschäfte, so hat er seine Bedenken zu äußern, übrigens aber, wenn die Partei darauf besteht, die Notariatsurkunde aufzunehmen und die von ihm gemachten Vorstellungen darin ausdrücklich anzuführen.
15.04.2020
10001677
NOR40015685