Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

römisch vier. Hauptstück, Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare.

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (Paragraph 180,).
  3. Absatz 3,Die Mindestversicherungssumme hat 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
  4. Absatz 4,Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

Anmerkung

ÜR: vergleiche Artikel römisch fünf, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015679