Absatz einsNotare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen des Paragraph 25, eingetragene Erwerbsgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.