Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Artikel römisch fünf.

Diejenigen, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Rechtsanwaltschaft bereits angetreten, sowie Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits die Notariatsprüfung abgelegt haben, können auch nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu Notaren ernannt werden. Ebenso können Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits zur Ablegung der Notariatsprüfung zugelassen werden dürfen, auch nach Beginn der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden, soferne sie innerhalb dreier Jahre, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, die Notariatsprüfung ablegen.

Schlagworte

Zeitpunkt, Notariatspraktikant

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015644