Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des Beitrags

  § 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3

beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

  1. a) Baurestmassen oder

     b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

        Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

        Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1

        Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den

        Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent

        überschreitet,

     ab 1. Jänner 2001 ...............................   100 S,

  2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

     Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den

     Kriterien der Baurestmassendeponie der

     Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4),

     BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

     ab 1. Jänner 2001 ...............................   200 S

     ab 1. Jänner 2004 ...............................   300 S,

  3. alle übrigen Abfälle

     ab 1. Jänner 2001 ...............................   600 S

     ab 1. Jänner 2004 ...............................   900 S

     ab 1. Jänner 2006 ............................... 1 200 S.

  1. Absatz 2Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um 30 S,
    2. Ziffer 2
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um 200 S,
    3. Ziffer 3
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, um 400 S.
    Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
  2. Absatz 3Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 3,) zusätzlich um 400 S.

  (4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in

der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für

den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr.

164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der

Anforderungen an den Deponiestandort und das

Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage),

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

  1. Baurestmassendeponien

     ab 1. Jänner 2001 ................................    80 S

     ab 1. Jänner 2004 ................................   100 S,

  2. Reststoffdeponien

     ab 1. Jänner 2001 ................................   150 S

     ab 1. Jänner 2004 ................................   200 S,

  3. Massenabfalldeponien

     ab 1. Jänner 2001 ................................   200 S

     ab 1. Jänner 2004 ................................   300 S.

Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 a, entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 10, entspricht, verfügen.

  1. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  2. Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
  3. Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40015411