Absatz eins,Der Revisionsverband hat den Prüfungsbericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung diesem beizufügen sowie eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zur Abstellung der Mängel festzusetzen. Ein Mitglied des Vorstandes des Revisionsverbandes, das einem Organ der geprüften Bauvereinigung angehört, darf während der Behandlung des Prüfungsberichtes an der Sitzung nicht teilnehmen. Der Prüfungsbericht ist mit der Bestätigung, dass das satzungsgemäß zuständige Organ des Revisionsverbandes den Bericht zur Kenntnis genommen hat, sowie mit allfälligen Bemerkungen dem Vorstand (Geschäftsführung) und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bauvereinigung zu übermitteln.