(4)Absatz 4,Bei seiner Prüfungstätigkeit hat der Prüfer auch auf die Funktionäre der Bauvereinigung beratend einzuwirken und Ratschläge zur Erzielung eines ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vorgehens zu erteilen. Der Prüfer hat auf die sofortige Abstellung von Fehlern zu dringen, wenn diese ohne weiteres behoben werden können; wurden sie behoben, so ist nur mehr ein Hinweis in den Prüfungsbericht aufzunehmen, sofern sie nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungs- oder Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes (§ 12 Abs. 3) führen.Bei seiner Prüfungstätigkeit hat der Prüfer auch auf die Funktionäre der Bauvereinigung beratend einzuwirken und Ratschläge zur Erzielung eines ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vorgehens zu erteilen. Der Prüfer hat auf die sofortige Abstellung von Fehlern zu dringen, wenn diese ohne weiteres behoben werden können; wurden sie behoben, so ist nur mehr ein Hinweis in den Prüfungsbericht aufzunehmen, sofern sie nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungs- oder Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes (Paragraph 12, Absatz 3,) führen.