Prüfungsrichtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2001,
Paragraph 4
01.01.2001
31.03.2003
Gegenstand der Prüfung
Paragraph 4, (1) Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen.