Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2001,
V
Paragraph 15,
01.01.2001
ERVO 1994
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.
07.07.2017
10012450
NOR40015380