Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Grundkosten

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBei der Ermittlung der Grundkosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (Paragraph 13, Absatz 2, c WGG).
  3. Absatz 3Der gemäß Absatz eins, oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Absatz 4, hinzugerechnet werden, nach Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz WGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 147/ 1999 aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      der Indexwert des Monats, in dem das Grundstück erworben wurde, und
    2. Ziffer 2
      der Indexwert des zweitvorangegangenen Monats vor
      1. Litera a
        erstmaliger Überlassung des Gebrauchs oder
      2. Litera b
        erstmaliger Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
  4. Absatz 4Erfolgte keine Aufwertung gemäß Absatz 3, können dem nach Absatz eins, oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG) hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG verzinst werden.
  5. Absatz 5Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb des Grundstückes nachweislich vorgenommenen Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder nützlich erwiesen haben.
  6. Absatz 6Als notwendige und nützliche Aufwendungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die
    1. Ziffer eins
      ein Grundstück baureif machen oder erhalten,
    2. Ziffer 2
      im Sinn der späteren Verwendung des Grundstückes als wertvermehrend anzusehen sind oder
    3. Ziffer 3
      gemäß behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40015374