Erfolgskontrollen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2001,
Paragraph eins
01.01.2001
Die gemäß Paragraph 17 a, Absatz 8, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, vom sachlich zuständigen haushaltsleitenden Organ spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektzeitraumes durchzuführende finanzielle Erfolgskontrolle hat die budgetären Zielsetzungen und finanziellen Indikatoren, die im Projektprogramm der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins und Absatz 9, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes festgelegt sind, mit den tatsächlich erreichten Zielen (Soll-Ist-Vergleich) unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu vergleichen und deren Einhaltung zu überprüfen.