Kurztitel

BSE-Verordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.01.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Das Verbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung von

  1. Ziffer eins
    Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß der Kontrollmethode, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 beschlossen wurde,
  2. Ziffer 2
    Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 festgelegt wurden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001094

Dokumentnummer

NOR40015241