Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,
Text
Einbringung der Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge
§ 30. (1) Vorschriften über die Einbringung von Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträgen (§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Pflege-(Sonder-)Gebühren für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.Paragraph 30, (1) Vorschriften über die Einbringung von Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträgen (Paragraph 27 a,), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Pflege-(Sonder-)Gebühren für Begleitpersonen von Pfleglingen (Paragraph 27, Absatz 6, zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Landesgesetzgebung kann festlegen, dass für zahlungsfähige Pfleglinge die Pflege-(Sonder-)Gebühren für jeweils 30 Tage und die Kostenbeiträge für jeweils 28 Tage im Vorhinein zu entrichten sind.
(3)Absatz 3,In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.In den nach Absatz eins, von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.