Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Pflege- und Sondergebühren

Paragraph 27, (1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet Absatz 2 und Paragraph 27 a,, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

  1. Absatz 2,Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Pfleglings erbracht werden.
  2. Absatz 3,Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (Paragraph 55,) dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
  3. Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:
    1. Litera a
      ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben werden können;
    2. Litera b
      ob und welches Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme vorgeschrieben werden kann;
    3. Litera c
      ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind;
    4. Litera d
      in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Kosten für die im Absatz 2, genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten einer erweiterten Heilfürsorge und der Beerdigung eingehoben werden können.
  4. Absatz 5,Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Absatz eins bis einschließlich 4 und Paragraph 27 a,) darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 6,In den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung von Pflegegebühren bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden.