über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerke zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei der Aufnahme nach Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,
Paragraph 10
01.01.2005
30.12.2004
Grundsatzbestimmung
Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
Paragraph 10, (1) Durch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu verpflichten: