Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

49/12 Zivilschutz

Beachte

Absatz eins und 2: Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

  1. Absatz einsDie Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des hilfeersuchenden Staates.
  2. Absatz 2Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellen Kräften anordnen.
  3. Absatz 3Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015060