Kurztitel

Ermittlung des Einkommens von Sportlern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph eins,

Auf Antrag hat die Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteils der Einkünfte von selbständig tätigen Sportlern pauschal zu erfolgen. Die pauschale Ermittlung ist nur zulässig, wenn der Sportler in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Ausland auftritt. Die pauschale Ermittlung hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit zu umfassen.