Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für
- Ziffer einsWertpapiere des Bundes oder der Länder;
- Ziffer 2Wertpapiere eines Staates oder einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört;
- Ziffer 3Schuldverschreibungen von
- Litera aKreditinstituten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG und
- Litera bin einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
die als Daueremissionen ausgegeben werden; - Ziffer 4Anteilscheine gemäß dem römisch eins. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem römisch II. oder römisch III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes;
- Ziffer 5Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
- Ziffer 6Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
- Ziffer 7Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgegeben werden, wenn anläßlich des erstmaligen öffentlichen Angebots dieser Wertpapiere ein Prospekt nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht wurde;
- Ziffer 8Wertpapiere, die bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften angeboten werden;
- Ziffer 9Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;
- Ziffer 10Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;
- Ziffer 11Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis im Rahmen von dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit angeboten werden;
- Ziffer 12nachstehende Wertpapiere, sofern sie ausschließlich an Arbeitnehmer des Emittenten oder an Arbeitnehmer eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens im Sinne des Paragraph 228, HGB angeboten werden:
- Litera aAktien oder
- Litera bPartizipationsscheine nach KWG oder VAG oder
- Litera cWertpapiere über Ergänzungskapital nach KWG oder VAG oder
- Litera dWertpapiere über Genußrechte oder
- Litera eWertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Wertpapiere nach Litera a bis d desselben Emittenten;
- Ziffer 13Wertpapiere, die
- Litera avon einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
- Litera bvon deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
- Litera cdie nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 BWG oder von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;
- Ziffer 14Schuldverschreibungen, deren Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet;
- Ziffer 15Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;
- Ziffer 16Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, soweit sie gemäß Paragraph 75, BörseG von der Prospektpflicht ausgenommen sind oder gemäß Paragraph 76, BörseG hievon befreit wurden.