Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.01.2001

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an bestimmte Personen wendende auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Willenserklärung; eine sich nicht an bestimmte Personen wendende Willenserklärung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Anbieter die namentliche Identität jener Personen, an die sich ein Angebot richtet, nicht vor der Abgabe seiner Willenserklärung festgelegt hat; richtet sich die Willenserklärung an einen Personenkreis von mehr als 250 Personen, so gilt das Angebot als öffentlich, wenn nicht der Anbieter das Gegenteil beweist;
    2. Ziffer 2
      Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind;
    3. Ziffer 3
      Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt;
    4. Ziffer 4
      Wertpapiere: Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind;
    5. Ziffer 5
      Anleger: Derjenige, der ein Wertpapier, das Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, oder eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, erwirbt;
    6. Ziffer 6
      Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot stellt.
  2. Absatz 2,Dem öffentlichen Angebot nach Absatz eins, Ziffer eins, ist eine sich nicht an bestimmte Personen wendende Aufforderung, auf den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Angebote zu stellen, gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.