Absatz einsJedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
- Ziffer einsNamen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 8 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu Paragraph 22 ;, nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, genannten Geschäfte;
- Ziffer 2die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen, ausgenommen die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte;
- Ziffer 3die Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Ziffer eins, angehören; hierbei können Gruppen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins,, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, außer Betracht bleiben.